Satzung des Vereins "Die Neundorfer"

 

§ 1: Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Die  Neundorfer“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen. Er wird im folgenden Text nur „Verein“ genannt.

(2) Der Vereinssitz ist Schulstr. 8, 08527 Plauen, OT Neundorf.

(3) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung der Denkmalpflege und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

 

§ 3: Aufgaben

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht unter anderem durch:

·         Unterstützung der Stadt Plauen bei der Unterhaltung des technischen Denkmals „Wasserturm Neundorf“; Durchführung von dessen Betreibung (Öffnungszeiten, Führungen) und Sammlung von Mitteln zur baulichen Erhaltung

·         Organisation des traditionellen Heimatfestes „Wasserturmfest Neundorf“

·         Unterstützung von  Kindereinrichtungen bezüglich der der Heimatpflege und Heimatkunde

 

§ 4: Struktur des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind:  

                                            1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Revision

4. der Schriftführer

(2) Die Mitgliederversammlung umfasst alle ordentlichen Mitglieder des Vereins und ist das höchste Organ des Vereins.

(3) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Das sind: der/die Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Davon sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder haben gleichberechtigte Stellungen.

(4) Die Revision besteht aus zwei Revisoren/innen.

(5) Der/die Schriftführer/in ist für die Protokollführung in Vereinsangelegenheiten verantwortlich.

(6) Vorstand, Revision und Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes, der Revision oder des/der Schriftführers/in sind möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, der Revision oder der/die Schriftführer/in innerhalb der Wahlperiode vorzeitig aus, wird von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt.

 

§ 5: Ordentliche Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten

 

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Zwecke und Aufgaben, wie in §§ 2 und 3 dieser Satzung benannt, einsetzt. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Zum Eintritt ist ein mündlicher Antrag an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Vorstand stimmt in einer Vollversammlung über den Antrag ab. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Mitteilung des Aufnahmebeschlusses wirksam.

(3) Ordentliche Mitglieder haben volles Mitspracherecht bei allen Fragen, die den Verein betreffen, und gleiches Stimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen.

(4) Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, die in §§ 2 und 3 der Satzung festgelegten Zwecke und Aufgaben aktiv zu verwirklichen. Sie haben die Pflicht, die Beiträge, die in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins geregelt werden, zu entrichten.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

(7) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Für den Ausschluss muss eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer ordentlichen oder zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung stimmen. Es müssen mindestens 50% aller ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sein.

 

§ 6: Fördermitglieder, ihre Rechte und Pflichten

 

(1) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristisch rechtsfähige Person werden, die sich für die Zwecke und Aufgaben unter §§ 2 und 3 einsetzen will, aber nicht über die nötige Zeit verfügt, um dies aktiv, wie die ordentlichen Mitglieder, zu tun.

(3) Der § 5, Absätze (2), (5), (6) und (7) der Satzung wird auch bei Fördermitgliedern angewendet.

(4) Die Rechte der Fördermitglieder bestehen in der Nutzung der Vereinsräume und der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Dort haben sie uneingeschränktes Rederecht und können Anträge zur Tagesordnung einbringen.

(5) Fördermitglieder haben die Pflicht, die Beiträge, die in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins geregelt werden, zu entrichten.

 

§ 7: Mitgliederversammlung, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten, Einberufung und Beschlussfähigkeit

(1) Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal jährlich vom Vorstand in geeigneter Schriftform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Einberufungsfrist sind mindestens zwei Wochen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, alle anstehenden Fragen, die den Bestand, Erhalt und die Arbeit des Vereins betreffen, zu regeln. Sie beschließt über:

·         die Neuwahl des Vorstandes, der Revision und des/der Schriftführers/in, sofern dies notwendig ist,

·         die Bestellung von Ausschüssen, Delegierten in andere Vereine oder Rechtsträger, Rechnungsprüfern,

·         die Befugnisse einzelner Mitglieder bei übertragenen Aufgaben,

·         Einstellung und Entlassungen hauptamtlicher Mitarbeiter,

·         die Kassen- und Finanzordnung des Vereins,

·         Verwendung und Verteilung des Vereinsvermögens,

·         Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,

·         Satzungsänderungen,

·         vereinsfördernde Verträge,

·         Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern oder Fördermitgliedern,

·         die Auflösung des Vereins.

(3) Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 50% aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(4) Stimmberichtigt ist jedes ordentliche Mitglied, sofern kein Verfahren wegen Ausschluss oder Befangenheitsgründe vorliegen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und geleitet. Dabei können einzelne Aufgaben auf ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder übertragen werden.

(7) Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies wünscht (Schriftform).

(9) Die Protokolle sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8: Mitgliederversammlung, deren Beschlussfassung und Wahlen

 

(1) Die Mitgliederversammlung stimmt über Anträge und bei Wahlen in der Regel offen, durch Handzeichen ab. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt.

(2) Zur Beschlussfassung über Anträge ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen, Verträge, die den Verein als solches betreffen, und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit.

(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur eine Person zur Wahl, findet im Falle von Satz 2 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) ausreicht.

 

§ 9: Vorstand, seine Rechte und Pflichten

 

(1) Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Mitglieder des Vereins, die gleichzeitig ein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verein haben, dürfen nicht im Vorstand  sein. Die Mitglieder des Vorstandes können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnisse erhalten. Dabei müssen die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Nr. 26 u. 26a EStG beachtet werden.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Er arbeitet auf der Basis der Satzung.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr und nach außen. Er ist berechtigt, im Einzelfall ein Vereinsmitglied oder eine Person, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verein steht, schriftlich mit der Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Eine Durchschrift der Vollmacht ist zu den Vereinsakten zu nehmen.  

(4) Der Vorstand  ist gehalten, in allen Namens des Vereins schriftlich abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.

(5) Dem Vorstand obliegen die Führung und Kontrolle der laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie ein und stellt die Tagesordnung auf. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er kann neue Mitglieder aufnehmen.

 (6) Der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen sind der Mitgliederversammlung über ihr Handeln rechenschaftspflichtig.

(7) Der Vorstand hat die Mitglieder in geeigneter Form über die von ihm getroffenen Beschlüsse zu informieren, mindestens jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden (bei Abwesenheit die des/der Stellvertreters/in). Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

§ 10: Revision

 

(1) Revisoren/innen müssen keine Vereinsmitglieder sein.

(2) Revisoren/innen prüfen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, die Finanzen des Vereins.

(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht.

 

§ 11: Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einen nach § 8 (2) gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung und der Schriftform.

 

 

§ 12: Vermögensbildung

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Umlagen zur Sicherung der Vereinsarbeit bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 13: Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein löst sich auf, wenn die in §§ 2 und 3 angegebenen Zwecke und Aufgaben nicht mehr gewährleistet sind. Die Auflösung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines mit 2/3- Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Neundorf  zu verwenden hat.

 

Diese Satzung in der vorliegenden Form wurde am 18.04.2017 von der Mitgliederversammlung im Raum des Gemeindehauses Neundorf, Kobitzschwalder Straße 9, 08527 Plauen, OT Neundorf beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.

  

 

Neundorf, den 18.04.2017

 

gez.

Moreen Dietzsch, Nicole Sämann, Philipp Adler             

Vorstand

 

gez.

Torsten Schädlich

Schriftführer

 

Unterschriften der Gründungsmitglieder:                 

(im Original enthalten)

Beitrags- und Gebührenordnung

gemäß § 5 (4) und § 6 (4) der Vereinssatzung.

 

1. Die Beitrags- und Gebührenordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein und für Gebühren zur Nutzung von Vereinseigentum.

 

2. Eine Änderung kann nur über die Mitgliederversammlung vollzogen werden.

 

3. Jahresbeiträge:

 

Beitrags-              Mitgliedsgruppen                                  Beitragshöhe pro Jahr

Klasse

 

01                        ordentliche Mitglieder                           30,00 €

  

02                        Fördermitglieder                                   60,00 €

                           

03                        Jugendliche bis 18 Jahre                     15,00 €

 

4. Auf Antrag kann der Vorstand auch Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.

 

5. Bei Vereinseintritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

 

6. Bei Vereinsaustritt wird der gezahlte Jahresbeitrag nicht zurück erstattet.

 

7. Der Mitgliedsbeitrag wird bis Ende Januar des Jahres fällig.

 

8. Gebühren werden zunächst nicht festgesetzt.

 

Die Bankverbindung wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

 

Neundorf, 18.04.2017

 

gez.

Moreen Dietzsch

Nicole Sämann

Philipp Adler

Vorstand

 

gez.

Torsten Schädlich

Schriftführer